Erstattung der An- und Abmeldekosten

Sachverhalt:

Oftmals wird bei einem Haftpflichtschaden im Gutachten die Möglichkeit der Totalschadenabrechnung festgestellt. Wird zudem nun ein Ersatzfahrzeug angeschafft, so muss das verunfallte Fahrzeug abgemeldet werden und das Neue angemeldet werden.

Hierbei entstehen selbstverständlich Kosten. Diese Kosten stellen zweifelsohne eine unmittelbare Folge des Unfallschadenereignisses dar.

Leider kommt es immer wieder zu Fällen, in denen die zur Zahlung verpflichtete Versicherung die Zahlung dieser Kosten ganz oder teilweise verweigert.

Urteil des LG Magdeburg:

Das Landgericht Magdeburg musste in zwei derartig gelagerten Fällen (Urteil vom 19.5.2010, AZ: 5 O 415/08 und Urteil vom 28.9.2010, AZ: 10 O 299/10) über die Zahlungspflicht entscheiden.

Das Gericht entschied in beiden Fällen, dass eine Pauschale von 50 EUR bzw. 75 EUR ohne gesonderten Kostennachweis erstattungsfähig ist. Folgerichtig verurteilte das Gericht die entsprechenden Versicherungen jeweils zur Zahlung.

Tipp vom Experten

Oftmals sind die Kosten der An- und Abmeldung deutlich höher als die hier festgelegten Pauschalen. Insbesondere bei der Nutzung eines Zulassungsdienstes (spart einen Urlaubstag) sind schnell Beträge von 150 EUR erforderlich, um diesen Service nutzen zu können.

Es macht also Sinn, die entsprechenden Kostenbelege aufzubewahren und zwecks Erstattung der Versicherung vorzulegen. Ihr durch die IMD-NET GmbH verifizierter Gutachter wird Ihnen auch hierzu gerne Auskunft erteilen.

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