Haftungsausfall wegen Vorschadenproblematik

Neue Denkansätze bei Versicherungen

Die Vorschadenproblematik – ist das wirklich so neu?

Seit einigen Wochen nun macht ein neues Schreiben eines bekannten Coburger Versicherers die Runde, welchem sich auch schon weitere Versicherer inhaltlich angeschlossen haben. Es ist davon auszugehen, dass zukünftig auch noch andere Versicherer auf diesen Zug aufspringen werden.

Im besagten Schreiben wird aus verschiedenen Teilbereichen von Urteilen eine sogenannte Verknüpfungskette konstruiert.

Hierbei wird argumentiert, dass der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast trägt, ob und in welchem Umfang ihm ein Schaden entstanden ist. Hierfür wird das OLG Saarbrücken (AZ: 4 U 102/17 18.07.2019) als Begründung herangezogen.

Gelingt dem Geschädigten dies nicht, so solle dieser Umstand laut OLG Karlsruhe (AZ: 14 U 119/16 08.02.2017) sodann zu dessen Lasten gehen.

Soweit eigentlich nichts Neues! Schon immer musste der Geschädigte Schadenumfang und Schadenhöhe nachweisen können; einer der wesentlichen Gründe keinen Kostenvoranschlag für entsprechende Schäden zu fertigen, da dieser keine wesentliche Beweiskraft vor Gericht hat.

Weiter schlussfolgert die HUK-Coburg nun eigenständig, dass der Geschädigte zur Geltendmachung des Wiederbeschaffungsaufwands verpflichtet sei, die Vorschäden im Detail zu belegen. Zudem sollen auch die bis dato durchgeführten Reparaturarbeiten schlüssig dargelegt werden – sowohl betreffend des Umfangs als auch bzgl. der Reparatur-Art.

Bei dieser Annahme stützt sich der Versicherer auf das Urteil des OLG Celle (AZ: 14 U 119/16 08.02.2017), welches diese Darlegung bei der Abrechnung eines Totalschaden in einem Einzelfall für notwendig erachtete.

Des Weiteren wird argumentiert, dass es bei der Vorschadenproblematik nicht relevant sei, ob der Vorschaden sich im Schadenbereich oder an anderer Stelle befindet. Dazu wird die Entscheidung des LG Berlin (AZ: 41 S 1/19  16.11.2020) als Begründung zitiert. Allerdings handelt es sich auch hier um eine Einzelfall-Entscheidung bei einem Totalschaden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat am 15.10.2019 (AZ: VI ZR 377/18) hinsichtlich der Vorschadenproblematik geurteilt. In dieser Grundsatzentscheidung wurde festgestellt, dass ein sogenannter Mindestschaden sehr wohl ermittelt werden kann.

Hierfür ist allerdings die Voraussetzung vom Geschädigten zu erfüllen entsprechende Vorschäden entsprechend zu erklären.

Ein Mindestschaden ist sicher nicht immer der Schadenumfang, der wirklich vorliegt – aber besser als nichts!

Kommentar

Beim genauen Auseinandersetzen mit besagtem Abrechnungsschreiben verliert dieses schnell an Glanz und Wirkung.

Der Verfasser des Abrechnungsschreibens konstruiert aus Totalschadenabrechnungen und Reparaturabrechnungen eine äußerst fragliche Verknüpfungskette, welche später auf jeden Schadenfall anwendbar sein soll.

Diese soll durch eine selbst erdachte Verknüpfung von Teilinhalten verschiedener gerichtlicher Einzelfallentscheidungen, bei denen teils sogar der Aspekt des Betruges durch gestellte Unfälle im Raum standen, den Anschein von gesicherter Rechtsprechung erwecken.

Dass der BGH, als hier höchste gerichtliche Instanz, dazu allerdings eine gänzlich andere Sichtweise vertritt und diese im oben zitierten Grundsatzurteil entsprechend dokumentiert hat, wird nicht weiter thematisiert.

Es handelt sich also bei der hier durch den Versicherer dargelegten Verknüpfungskette verschiedener Urteile ebenso wenig um gesicherte Rechtsprechung wie auch insbesondere in dem äußerst fragwürdigen Urteil des OLG Celle.

In diesem hatte der Richter sich sogar über den von seinem eigenen Gerichtsgutachter festgestellten Wiederbeschaffungswert hinweg gesetzt und entschieden, dass dieser nicht wissen könne, wie ein Wiederbeschaffungswert im vorliegenden Fall zu bestimmen wäre.

Alles in allem ist die hier konstruierte Verknüpfungskette von Einzelfallentscheidungen mit völlig unterschiedlichen rechtlichen Hintergründen als laienhaft zu bewerten. Insbesondere, da der BGH bereits längs gegenteilig entschieden hatte.

Wie bereits erwähnt, ist allerdings davon auszugehen, dass entsprechende Versicherer weiter mit diesem Abrechnungsschreiben argumentieren werden, und zudem auch andere Versicherer sich diesem Weg anschließen werden.

Tipp vom Experten

Um unsere Kunden vor den Auswirkungen von ihnen unbekannten aber reparierten Unfallschäden zu bewahren messen unsere Sachverständigen im Rahmen der Schadenaufnahme vor Ort die gesamte Karosserie durch und protokolieren dieses digital. So ist in jedem Gutachten ein genauer Report über vorangegangene Lackierarbeiten oder Unfallinstandsetzungen enthalten und der Versicherung die Argumentation das ein reparierter verheimlicht würde genommen.

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