Keine Neu-für-Alt Abzüge bei einem Haftpflichtschaden

Zum Sachverhalt:

Durch einen nicht verschuldeten Unfall wurden die auf der Rücksitzbank befindlichen Kindersitze beschädigt.

Die Versicherung ersetzte jedoch nur einen Teilbetrag für die neu angeschafften Sitze und nahm einen sogenannten Neu-für-Alt Abzug vor. Dieses obwohl im Haftpflichtschadenrecht ein solcher Abzug nicht vorgesehen ist.

Das Unfallopfer ließ sich dieses nicht gefallen und klagte vor dem Amtsgericht Ansbach (19.10.2016 – 5 C 721/16) auf Ersatz der restlichen Kosten

Entscheidung des Gerichts:

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es für den Kläger zunächst unzumutbar wäre, den Zustand vor dem Schaden wiederherzustellen.

Begründung:

Es könne nicht vom Kläger verlangt werden, dass dieser für seine engsten Familienangehörigen in einem derart sensiblen Bereich wie dem Schutz vor mitunter schwerwiegenden Verletzungen aufgrund der Gefahren des Straßenverkehrs auf einen Kindersitz zurückzugreifen, dessen Vorgeschichte der Kläger nicht kennt.

Das Gericht sieht im vorliegenden Fall keine Vermögensvermehrung, wenn an die Stelle der beschädigten, gebrauchten Kindersitze neuwertige Kindersitze treten.

Entscheidend ist in erster Linie, ob die neu anzuschaffende Sache aufgrund ihres individuellen Nutzungspotenzials gerade für den Geschädigten einen höheren Wert hat.

Für den Geschädigten erhöht sich im vorliegenden Fall das Nutzungspotenzial des ersetzten Gegenstandes nicht. Der Kindersitz wurde im Jahr 2012 angeschafft und nun durch einen neuen Kindersitz ersetzt. Der Klage wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Tipp vom Experten

Unsere durch die IMD-NET GmbH verifizierten Gutachter berücksichtigen selbstverständlich auch ggf. verbaute Kindersitze, Babyschalen und Sondereinbauten.

Des weiteren weisen wir noch einmal klar darauf hin das Neu-für-Alt Abzüge eine vertragliche Vereinbarung aus Kaskoverträgen sind und entsprechend im Haftpflichtschadenfall grundsätzlich nicht vorkommen.

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