Kosten des Rechtsanwaltes auch in einfachen Fällen erstattungsfähig

Zum Sachverhalt:

Die zur Zahlung verpflichtete Versicherung verweigerte die Übernahme der Rechtsanwaltskosten nach einem Haftpflichtschaden mit der Begründung, dass es sich bei dem Geschädigten um eine GmbH handele, welche sicher eine eigene Rechtsabteilung hätte, die nicht zu entlohnen wäre.

Im Falle eines Haftpflichtschaden muss die zur Zahlung verpflichtete Versicherung auch für die Kosten des Rechtsanwaltes vom Geschädigten aufkommen.

Am Amtsgericht Esslingen jedoch musste ein Fall (AZ: 1 C 661/17) verhandelt werden, in welchem die zur Zahlung verpflichtete Versicherung dieses ablehnte.

So urteilte das Gericht:

„Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 € als Schadensersatz gemäß der§§ 7 StVG, §§ 823, 249, 286 BGB zu.“

Begründung des Gerichts:

„Entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünfti­ger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nach­ kommen werde (BGH, Urteil vom 18.01.2005, Aktenzeichen: VI ZR 73/04).“

Fazit:

Leider ist es nahezu ausgeschlossen vorab erkennen zu können, ob die zur Zahlung verpflichtete Versicherung ihrer Zahlpflicht vollständig und zeitnah nachkommen wird.

Von daher ist in der Regel nie vorab davon auszugehen, dass es sich um einen einfachen Fall handeln wird.

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