Vielen Autohäusern ist die Erstellung eines Reparaturablaufplans eine eher lästige Pflicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine derartige Aufstellung seitens Versicherung erst Wochen oder Monate nach der Reparatur gefordert wird.
Autohäuser sind oftmals gezwungen mühsam innerbetriebliche Recherchen durchzuführen um entsprechend der Vorgaben einen Reparaturablaufplan zu erstellen. Verständlich das der oftmals nicht unerhebliche Aufwand regelmäßig in Rechnung gestellt wird.
Was jedoch in den Fällen wo ein Reparaturablaufplan ohne konkrete Bestellung durch die Versicherung erstellt und dann in Rechnung gestellt wird?
Der Geschädigtem aus Siegburg hat im hier dokumentierten Streitfall die Erstellung eines Reparaturablaufplans eigenmächtig beauftragt. Die zur Zahlung verpflichtete Versicherung erkannte die Reparaturdauer zuvor nicht an.
Um die Streitigkeit zu beenden, hat der Geschädigte durch einen Reparaturablaufplan die berechtigte Dauer des Ausfallschadens durch sein Autohaus belegen.
Die Versicherung erstattete daraufhin die zuvor strittigen Ausfallkosten, lehnte die nun zusätzlichen angefallenen Kosten des Reparaturablaufplans nun jedoch ab.
Der Versicherer argumentierte den Reparaturablaufplan nicht explizit angefordert zu haben, Daher wäre eine Erstattung ausgeschlossen so der Tenor.
Der Geschädigte ließ diese Argumentation gerichtlich prüfen. Er war nicht bereit auf diesen Kosten sitzen zu bleiben.
Das Amtsgericht Siegburg hat hierzu geurteilt (6.3.2019 – AZ 108 C 136/18) Es ging um die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Reparaturablaufplans. Das Gericht entschied zweifelsfrei das diese Kosten ebenfalls zu erstatten sind.
Das Gericht stellte fest, dass der Versicherer tatsächlich keinen Reparaturablaufplan explizit angefordert hatte. Jedoch stufte dieser die Reparaturdauer als zu lange ein.
Der Geschädigte hatte um diese Behauptung der Versicherung zu widerlegen zu können die Erstellung des Reparaturablaufplans beauftragt.
Damit erbrachte dieser den Nachweis über die tatsächliche Reparaturdauer.
Das Gericht hat erkannt das dies bereits ausreicht um die Zahlungspflicht des Versicherers auszulösen.
Ohne den geeigneten Rechtsanwalt ist es dem Versicherer jedoch weiterhin häufig möglich die erforderliche Kostenhöhe des Reparaturablaufplan mitunter erfolgreich in Zweifel zu ziehen.
Ein geeigneter Rechtsanwalt gilt ebenfalls als Teil des Schaden, gleich dem Gutachter. Somit sind dem Gesetze nach auch deren Kosten von der zur Zahlung verpflichteten Versicherung zu ersetzen.
Wir werden uns schnellstmöglich um Ihr Anliegen kümmern.